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Ausgleichsabgabe

Ausgleichsabgabe – ihre Vorteile als Unternehmen

Eine Zusammenarbeit mit uns als anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderung
lohnt sich immer! Nutzen Sie als Unternehmen Ihre Vorteile und reduzieren Sie Ihre Ausgleichsabgaben.

Die Ausgleichsabgabe können Sie durch 2 Maßnahmen reduzieren:

  • Einstellung eines Menschen mit Behinderung oder Übernahme eines Mitarbeiters unserer Werkstatt

Betriebsintegriertes Arbeiten

  • Erteilung von Aufträgen an unsere Werkstatt
    Hier können 50% der in unserer Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistung mit der Ausgleichsabgabe verrechnet werden.

Produktion und Dienstleistung

 

Das sind die gesetzlichen Grundlagen:

Sozialgesetzbuch 9 (§ 71 SGB IX, Stand 7/2007) sagt vereinfacht Folgendes:

  • Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen.
  • Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen haben einen schwerbehinderten Menschen zu beschäftigen.
  • Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen haben zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Gemäß § 77 SGB IX ist bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die sich nach festgelegten Kriterien errechnet.
Sie wird nach Ablauf des Kalenderjahrs an das Integrationsamt gezahlt.
Auf der Homepage der Integrationsämter ist die Ausgleichsabgabe ausführlich beschrieben.

Bei Zusammenarbeit mit einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen können 50 % der in Rechnung gestellten Lohnkosten bzw. Arbeitsleistung von dieser Ausgleichsabgabe abgerechnet werden (§223 SGB IX).

Falls Sie an einer Reduzierung Ihrer Ausgleichsabgabe interessiert sind, beraten wir Sie gerne.